Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
BG
Paragraph 1162,
01.01.1917
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Entlassung, Austritt
03.10.2022
10001622
NOR12018898
N2181111380Z