Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1160

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1160

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 1160,
  1. Absatz eins,Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß Paragraph 253 c, ASVG.
  4. Absatz 4,Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Anmerkung

zwingend gemäß § 1164 Abs. 1

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40009452

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1160/NOR40009452

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