Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1160

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1160

Inkrafttretensdatum

30.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 1160, (1) Während der Kündigungsfrist sind dem Dienstnehmer auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch den Dienstnehmer mindestens vier Stunden.

  1. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
    2. Ziffer 2
      bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß Paragraph 253 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 4,Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Anmerkung

Zwingend gemäß § 1164 Abs. 1

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12036755

Alte Dokumentnummer

N2199329191J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1160/NOR12036755

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