Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
BG
§ 1155
01.01.1917
14.03.2020
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
(1) Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2) Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
Unterbleiben der Dienstleistung, Nichtannahme der Dienstleistung
24.03.2020
10001622
NOR12018886
N2181111368Z