Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1034

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1034

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Gesetzliche Vertretung

Paragraph 1034,
  1. Absatz einsAls gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:
    1. Ziffer eins
      wer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;
    2. Ziffer 2
      ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (Paragraph 245, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und
    4. Ziffer 4
      ein Kurator (Paragraph 277,).
  2. Absatz 2Sofern nichts anderes angeordnet ist, wird eine durch Gerichtsentscheidung angeordnete gesetzliche Vertretung mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193078

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1034/NOR40193078

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