Absatz eins,Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:
- Ziffer einswer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;
- Ziffer 2ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (Paragraph 245, Absatz eins,);
- Ziffer 3ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und
- Ziffer 4ein Kurator (Paragraph 277,).