Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft § 11

Kurztitel

Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 40/1913

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

22.07.1913

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 11,

Annahme der Wahl

Jeder Genosse ist verpflichtet, die Wahl in den Ausschuß, zum Obmanne oder Obmannstellvertreter anzunehmen und bis zum Ende der Funktionsperiode fortzuführen, woferne derselbe nicht einen der im Paragraph 19, der Gemeindeordnung für die Ablehnung einer Gemeindewahl angegebenen Gründe sinngemäß für sich geltend machen kann.

Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, kann vom Ausschusse in eine Geldbuße bis zu 200 K zu Gunsten der Genossenschaftskasse verfällt werden.

Auf die staatliche Straßenverwaltung und die Staatsforstverwaltung finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Anmerkung

vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046019

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