Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
GVBlTirVbg.Nr. 40/1913
römisch fünf
Paragraph 11
22.07.1913
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869
Jeder Genosse ist verpflichtet, die Wahl in den Ausschuß, zum Obmanne oder Obmannstellvertreter anzunehmen und bis zum Ende der Funktionsperiode fortzuführen, woferne derselbe nicht einen der im Paragraph 19, der Gemeindeordnung für die Ablehnung einer Gemeindewahl angegebenen Gründe sinngemäß für sich geltend machen kann.
Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, kann vom Ausschusse in eine Geldbuße bis zu 200 K zu Gunsten der Genossenschaftskasse verfällt werden.
Auf die staatliche Straßenverwaltung und die Staatsforstverwaltung finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
vergleiche Schillingrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924,
01.06.2017
10010175
NOR40046019