Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.04.1940
Außerkrafttretensdatum
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte der aufgelösten Religionsfonds auf das ... (Anm.: gegenstandslos) in die öffentlichen Bücher durch die Grundbuchsgerichte erfolgt, soweit das Vermögen von Forstbehörden bewirtschaftet wird, auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) im übrigen auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) oder der von diesen beauftragten Behörden. Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte der aufgelösten Religionsfonds auf das ... Anmerkung, gegenstandslos) in die öffentlichen Bücher durch die Grundbuchsgerichte erfolgt, soweit das Vermögen von Forstbehörden bewirtschaftet wird, auf Antrag des ... Anmerkung, gegenstandslos) im übrigen auf Antrag des ... Anmerkung, gegenstandslos) oder der von diesen beauftragten Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Gesetzesnummer
10009213
Dokumentnummer
NOR40027872