Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
GBlÖ Nr. 45/1940
Paragraph 3
01.04.1940
Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte der aufgelösten Religionsfonds auf das ... Anmerkung, gegenstandslos) in die öffentlichen Bücher durch die Grundbuchsgerichte erfolgt, soweit das Vermögen von Forstbehörden bewirtschaftet wird, auf Antrag des ... Anmerkung, gegenstandslos) im übrigen auf Antrag des ... Anmerkung, gegenstandslos) oder der von diesen beauftragten Behörden.