Kurztitel

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Kundmachungsorgan

GBlÖ Nr. 45/1940

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1940

Text

Paragraph 3,

Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte der aufgelösten Religionsfonds auf das ... Anmerkung, gegenstandslos) in die öffentlichen Bücher durch die Grundbuchsgerichte erfolgt, soweit das Vermögen von Forstbehörden bewirtschaftet wird, auf Antrag des ... Anmerkung, gegenstandslos) im übrigen auf Antrag des ... Anmerkung, gegenstandslos) oder der von diesen beauftragten Behörden.