§ 2.Paragraph 2,
Die Verwaltung und Nutzung des auf das ... (Anm.: gegenstandslos) übergegangenen Vermögens regelt, soweit dieses gemäß § 3, Abs. 3, der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über das Forst- und Jagdwesen im Lande Österreich vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 793) von den Forstbehörden bewirtschaftet wird, der ... (Anm.: gegenstandslos) im Einvernehmen mit dem ... (Anm.: gegenstandslos) im Verwaltungswege. Die Verwaltung und Nutzung des auf das ... Anmerkung, gegenstandslos) übergegangenen Vermögens regelt, soweit dieses gemäß Paragraph 3,, Absatz 3,, der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über das Forst- und Jagdwesen im Lande Österreich vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 793) von den Forstbehörden bewirtschaftet wird, der ... Anmerkung, gegenstandslos) im Einvernehmen mit dem ... Anmerkung, gegenstandslos) im Verwaltungswege.