Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
GBlÖ Nr. 45/1940
Paragraph 2
01.04.1940
Die Verwaltung und Nutzung des auf das ... Anmerkung, gegenstandslos) übergegangenen Vermögens regelt, soweit dieses gemäß Paragraph 3,, Absatz 3,, der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über das Forst- und Jagdwesen im Lande Österreich vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 793) von den Forstbehörden bewirtschaftet wird, der ... Anmerkung, gegenstandslos) im Einvernehmen mit dem ... Anmerkung, gegenstandslos) im Verwaltungswege.