Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.1939
Außerkrafttretensdatum
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die katholische Kirche, die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses und die altkatholische Kirche ... (Anm.: gegenstandslos) sind berechtigt, nach Maßgabe von ihnen zu erlassender Kirchenbeitragsordnungen zur Deckung des kirchlichen Sach- und Personalbedürfnisses Kirchenbeiträge zu erheben. Die katholische Kirche, die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses und die altkatholische Kirche ... Anmerkung, gegenstandslos) sind berechtigt, nach Maßgabe von ihnen zu erlassender Kirchenbeitragsordnungen zur Deckung des kirchlichen Sach- und Personalbedürfnisses Kirchenbeiträge zu erheben.
Schlagworte
Sachbedürfnis
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Gesetzesnummer
10009211
Dokumentnummer
NOR40006928