Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
GBlÖ Nr. 543/1939
Paragraph eins
01.05.1939
Die katholische Kirche, die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses und die altkatholische Kirche ... Anmerkung, gegenstandslos) sind berechtigt, nach Maßgabe von ihnen zu erlassender Kirchenbeitragsordnungen zur Deckung des kirchlichen Sach- und Personalbedürfnisses Kirchenbeiträge zu erheben.