Kurztitel

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Kundmachungsorgan

GBlÖ Nr. 543/1939

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1939

Text

Paragraph eins,

Die katholische Kirche, die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses und die altkatholische Kirche ... Anmerkung, gegenstandslos) sind berechtigt, nach Maßgabe von ihnen zu erlassender Kirchenbeitragsordnungen zur Deckung des kirchlichen Sach- und Personalbedürfnisses Kirchenbeiträge zu erheben.