(1)Absatz eins,Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, sind (Anm.: jetzt: Österreich) nur wirksam, wenn der (Anm.: jetzt: Bundesminister für Justiz) oder die von ihm bestimmte Stelle festgestellt hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind. Dabei ist § 328 der Reichs-Zivilprozeßordnung sinngemäß auch in den Gebietsteilen anzuwenden, in denen diese Vorschrift nicht gilt. Von dem Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 der Reichs-Zivilprozeßordnung) kann abgesehen werden. Die Feststellung ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, sind Anmerkung, jetzt: Österreich) nur wirksam, wenn der Anmerkung, jetzt: Bundesminister für Justiz) oder die von ihm bestimmte Stelle festgestellt hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind. Dabei ist Paragraph 328, der Reichs-Zivilprozeßordnung sinngemäß auch in den Gebietsteilen anzuwenden, in denen diese Vorschrift nicht gilt. Von dem Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit (Paragraph 328, Absatz eins, Nr. 5, Absatz 2, der Reichs-Zivilprozeßordnung) kann abgesehen werden. Die Feststellung ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.