Bundesrecht konsolidiert

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Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 654/1941 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.11.1941

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001

Abkürzung

4. DVOEheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

römisch fünf. Anerkennung ausländischer Entscheidungen

in Ehesachen

Paragraph 24

  1. Absatz eins,Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, sind Anmerkung, jetzt: Österreich) nur wirksam, wenn der Anmerkung, jetzt: Bundesminister für Justiz) oder die von ihm bestimmte Stelle festgestellt hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind. Dabei ist Paragraph 328, der Reichs-Zivilprozeßordnung sinngemäß auch in den Gebietsteilen anzuwenden, in denen diese Vorschrift nicht gilt. Von dem Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit (Paragraph 328, Absatz eins, Nr. 5, Absatz 2, der Reichs-Zivilprozeßordnung) kann abgesehen werden. Die Feststellung ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
  2. Absatz 2,Anmerkung, gegenstandslos).
  3. Absatz 3,Ist am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister, Trauungsbuch, Trauungsmatrik) oder einer von einer Anmerkung, ... gegenstandslos) geführten Trauungsmatrik auf Grund einer ausländischen Entscheidung (Absatz eins,) mit Wirkung für den staatlichen Bereich die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, so steht der Vermerk einer Feststellung der Anerkennung durch den Anmerkung, jetzt: Bundesminister für Justiz) gleich.
  4. Absatz 4,Hat ein Gericht des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, so hängt die Anerkennung der Entscheidung nicht davon ab, daß eine Feststellung gemäß Absatz eins, getroffen ist.

Anmerkung

1. Zufolge § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, tritt an die Stelle der
Bezugnahme auf das "Deutsche Reich" die Bezugnahme auf "Österreich"
und an die Stelle des "Reichsministers der Justiz" der
"Bundesminister für Justiz".
2. Der Gebührenvorschrift des Abs. 2 wurde durch das GGG, BGBl.
Nr. 501/1984, derogiert (TP 14).

Schlagworte

Gerichtsgebührengesetz

Gesetzesnummer

10001876

Dokumentnummer

NOR12024944

Alte Dokumentnummer

N2194110827S

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