Bundesrecht konsolidiert

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Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 654/1941 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.06.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

4. DVOEheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

römisch zwei. Ergänzende Vorschriften zum

Recht der Ehescheidung

Paragraph 2

Ehescheidung nach vorausgegangener Scheidung

von Tisch und Bett

  1. Absatz eins,Ein deutscher Staatsangehöriger, dessen Ehe unter Aufrechterhaltung des Ehebandes von Tisch und Bett geschieden (getrennt) worden ist, bevor er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, kann beantragen, daß die Ehe im Sinne des Ehegesetzes geschieden werde. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Eine Klage auf Scheidung der Ehe ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht nach den Vorschriften über das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (das Verfahren außer Streitsachen). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt in Wien zuständig.
  3. Absatz 3,Dem Antrag ist stattzugeben, wenn feststeht, daß die Ehegatten sich nicht wieder vereinigt haben. Eine Prüfung des Verschuldens findet nicht statt. Paragraph 116, des Ehegesetzes gilt entsprechend. Die dem Antrag stattgebende Entscheidung wird erst wirksam, wenn sie gegenüber beiden Ehegatten rechtskräftig geworden ist.
  4. Absatz 4,Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bleibt die Regelung maßgebend, die von den Ehegatten anläßlich der Scheidung (Trennung) von Tisch und Bett getroffen ist. Fehlt es an einer solchen Regelung, so richtet sich die Unterhaltspflicht für die Zukunft nach deutschem Recht; soweit die Unterhaltspflicht von dem Schuldausspruch im Scheidungsurteil abhängt, ist die Feststellung zugrunde zu legen, die bei der Scheidung (Trennung) von Tisch und Bett über die Schuld der Ehegatten getroffen ist. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergangene gerichtliche Entscheidung steht einer neuen Regelung des Unterhalts nicht entgegen.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach Paragraph 115, des Ehegesetzes oder nach Paragraph 32, der Verordnung zur Einführung des großdeutschen Eherechts in den sudetendeutschen Gebieten vom 22. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 1987) gestellt werden kann.

Anmerkung

1. Zufolge § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945 ist im Abs. 1 auf die
österreichische Staatsangehörigkeit und im Abs. 4 auf das
österreichische Recht abzustellen.
2. Aufgrund des GOG 1945, StGBl. Nr. 47, ist an die Stelle des
"Amtsgerichts" das "Bezirksgericht" getreten.
3. Zu Abs. 5: Der Verweis auf die Verordnung zur Einführung des
großdeutschen Eherechts in den sudetendeutschen Gebieten,
RGBl. I S 1987/1938, ist gegenstandslos.

Schlagworte

RGBl. I S 1987/1938

Gesetzesnummer

10001876

Dokumentnummer

NOR12024922

Alte Dokumentnummer

N2194110805S

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