Absatz eins,Ein deutscher Staatsangehöriger, dessen Ehe unter Aufrechterhaltung des Ehebandes von Tisch und Bett geschieden (getrennt) worden ist, bevor er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, kann beantragen, daß die Ehe im Sinne des Ehegesetzes geschieden werde. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Eine Klage auf Scheidung der Ehe ist ausgeschlossen.