Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
04.05.1940
Außerkrafttretensdatum
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Artikel VII;
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Für Klagen, die auf Grund des im Artikel I genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.Für Klagen, die auf Grund des im Artikel römisch eins genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.
Anmerkung
Siehe auch § 92a JN,
RGBl. Nr. 111/1895.
Schlagworte
Jurisdiktionsnorm
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Gesetzesnummer
10001875
Dokumentnummer
NOR12024918
Alte Dokumentnummer
N2194012551R