Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich
dRGBl. römisch eins S 713/1940
Artikel 5
04.05.1940
Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sieben;
Für Klagen, die auf Grund des im Artikel römisch eins genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.