Kurztitel

Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 713/1940

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

04.05.1940

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sieben;

Text

Artikel römisch fünf

Für Klagen, die auf Grund des im Artikel römisch eins genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.