Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1941
Außerkrafttretensdatum
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 8Paragraph 8
Ein Schiff kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Schiff zu suchen (Schiffshypothek). Eine Schiffshypothek kann auch für eine zukünftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. Das Recht des Gläubigers aus der Schiffshypothek bestimmt sich nur nach der Forderung.
(2)Absatz 2,Für die Bestellung der Schiffshypothek gilt § 3 sinngemäß.Für die Bestellung der Schiffshypothek gilt Paragraph 3, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der Bruchteil eines Schiffs kann mit einer Schiffshypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011240
Dokumentnummer
NOR12144943
Alte Dokumentnummer
N9194054289J