Absatz 2,Für die Bestellung der Schiffshypothek gilt Paragraph 3, sinngemäß.
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
dRGBl. römisch eins S 1499/1940
BG
Paragraph 8
01.01.1941
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Ein Schiff kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Schiff zu suchen (Schiffshypothek). Eine Schiffshypothek kann auch für eine zukünftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. Das Recht des Gläubigers aus der Schiffshypothek bestimmt sich nur nach der Forderung.
20.03.2019
10011240
NOR12144943
N9194054289J