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Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 22.08.2026
§ 3 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.01.1941
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1499/1940
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1941
Außerkrafttretensdatum
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 2
Paragraph 2
(1)
Absatz eins,
Zur Übertragung des Eigentums an einem im Seeschiffsregister eingetragenen Schiff ist erforderlich und genügend, daß der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, daß das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll.
(2)
Absatz 2,
Jeder Teil kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011240
Dokumentnummer
NOR12144937
Alte Dokumentnummer
N9194054283J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1940/1499/P2/NOR12144937
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