Absatz eins,Zur Übertragung des Eigentums an einem im Seeschiffsregister eingetragenen Schiff ist erforderlich und genügend, daß der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, daß das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll.
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
dRGBl. römisch eins S 1499/1940
BG
Paragraph 2
01.01.1941
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
20.03.2019
10011240
NOR12144937
N9194054283J