Bundesrecht konsolidiert

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Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz § 18

Kurztitel

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 923/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. DVOEheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 18

Zusammentreffen von Aufhebungs- und Scheidungsbegehren

Wird in demselben Rechtsstreit Aufhebung und Scheidung der Ehe begehrt und sind die Begehren begründet, so ist nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen. Die Schuld eines Ehegatten, welche das Scheidungsbegehren oder einen Schuldantrag gegenüber diesem Begehren rechtfertigt, ist im Schuldausspruch (Paragraph 17, dieser Verordnung, Paragraphen 60 und 61 des Ehegesetzes) zu berücksichtigen. Ist hiernach jeder der Ehegatten als schuldig anzusehen, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, daß seine Schuld überwiegt.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Gesetzesnummer

10001872

Dokumentnummer

NOR12024666

Alte Dokumentnummer

N2193811015T

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