Kurztitel

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 923/1938

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Text

Paragraph 18

Zusammentreffen von Aufhebungs- und Scheidungsbegehren

Wird in demselben Rechtsstreit Aufhebung und Scheidung der Ehe begehrt und sind die Begehren begründet, so ist nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen. Die Schuld eines Ehegatten, welche das Scheidungsbegehren oder einen Schuldantrag gegenüber diesem Begehren rechtfertigt, ist im Schuldausspruch (Paragraph 17, dieser Verordnung, Paragraphen 60 und 61 des Ehegesetzes) zu berücksichtigen. Ist hiernach jeder der Ehegatten als schuldig anzusehen, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, daß seine Schuld überwiegt.