II. Weitere Durchführungsbestimmungenrömisch zwei. Weitere Durchführungsbestimmungen
§ 13
Wiederholung der Eheschließung
Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.Das Verbot der Doppelehe (Paragraph 8, des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.