Kurztitel

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 923/1938

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Text

römisch zwei. Weitere Durchführungsbestimmungen
§ 13

Wiederholung der Eheschließung

Das Verbot der Doppelehe (Paragraph 8, des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.