Kurztitel
Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 923/1938dRGBl. römisch eins S 923/1938
Text
II. Weitere Durchführungsbestimmungenrömisch zwei. Weitere Durchführungsbestimmungen
§ 13
Wiederholung der Eheschließung
Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.Das Verbot der Doppelehe (Paragraph 8, des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.