Absatz eins,Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Paragraphen 81 bis 96 kann im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes.