Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 280/1978

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Verträge

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Paragraphen 81 bis 96 kann im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen.