Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Durchführung der Aufteilung

Paragraph 93,

In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024834

alte Dokumentnummer

N2193811141S