Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 81,), die
    1. Ziffer eins
      ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
    2. Ziffer 2
      dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
    3. Ziffer 3
      zu einem Unternehmen gehören oder
    4. Ziffer 4
      Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
  2. Absatz 2,Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.