Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 69a

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 69 a,
  1. Absatz eins,Der auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.
  2. Absatz 2,Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im Fall einer Scheidung im Einvernehmen hat ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach Paragraph 71, unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht; Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, findet entsprechende Anwendung.

Schlagworte

Alimente, Vermögensverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12041169

Alte Dokumentnummer

N2199961151L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P69a/NOR12041169

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