Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 69 a,

  1. Absatz eins,Der auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.
  2. Absatz 2,Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im Fall einer Scheidung im Einvernehmen hat ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach Paragraph 71, unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht; Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, findet entsprechende Anwendung.

Schlagworte

Alimente, Vermögensverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12041169

alte Dokumentnummer

N2199961151L