Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 64

Untersagung der Namensführung

durch den Mann

  1. Absatz eins,Ist die Frau allein oder überwiegend schuldig, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.
  2. Absatz 2,Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.

Anmerkung

1. Nach Art. II Z 1 BGBl. Nr. 412/1975 gilt § 64 sinngemäß für den
geschiedenen Ehemann.
2. Zur Beglaubigung und Entgegennahme der Erklärung durch den
Standesbeamten siehe §§ 53 und 54 PStG, BGBl. Nr. 60/1983.

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024804

Alte Dokumentnummer

N2193811108S

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