Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Paragraph 64

Untersagung der Namensführung

durch den Mann

  1. Absatz eins,Ist die Frau allein oder überwiegend schuldig, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.
  2. Absatz 2,Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.