Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 63

Wiederannahme eines früheren Namens

  1. Absatz eins,Die geschiedene Frau kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
  2. Absatz 2,In gleicher Weise kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Wiederannahme ist ausgeschlossen, wenn die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt ist.

Anmerkung

1. Nach Art. II Z 1 BGBl. Nr. 412/1975 gilt § 63 sinngemäß für den
geschiedenen Ehemann.
2. Zur Beglaubigung und Entgegennahme der Erklärung durch den
Standesbeamten siehe §§ 53 und 54 PStG, BGBl. Nr. 60/1983.

Schlagworte

Personenstandsgesetz

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024803

Alte Dokumentnummer

N2193811107S

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