Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Paragraph 63

Wiederannahme eines früheren Namens

  1. Absatz eins,Die geschiedene Frau kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
  2. Absatz 2,In gleicher Weise kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Wiederannahme ist ausgeschlossen, wenn die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt ist.