Absatz eins,Die geschiedene Frau kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,
Paragraph 63
01.08.1938
30.04.1995
Paragraph 63
Wiederannahme eines früheren Namens