Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938
BG
Paragraph 50
01.08.1938
30.06.2018
EheG
20/02 Familienrecht
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
07.05.2024
10001871
NOR12024789
N2193811093S