Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 49

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

B. Ehescheidungsgründe
römisch eins. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)

Paragraph 49,

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.

Anmerkung

§ 47 und § 48 wurden durch Art. II Z 1 BGBl. I Nr. 125/1999 aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12041166

Alte Dokumentnummer

N2199961148L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P49/NOR12041166

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