Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 49,

Andere Eheverfehlungen

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine sonstige schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024788

Alte Dokumentnummer

N2193811092S

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