Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Text
D. Nichtigkeit der Ehe
I. Nichtigkeitsgründerömisch eins. Nichtigkeitsgründe
§ 20.Paragraph 20,
Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist. Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den Paragraphen 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.
Anmerkung
Zur Strafbarkeit von „Ehetäuschung und Ehenötigung“ siehe § 193 StGB,
BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024733
Alte Dokumentnummer
N2193811063S