Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1983dRGBl. römisch eins S 807/1938 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,
Text
D. Nichtigkeit der Ehe
I. Nichtigkeitsgründerömisch eins. Nichtigkeitsgründe
§ 20.Paragraph 20,
Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist. Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den Paragraphen 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.