Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.08.1938
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 17Paragraph 17
Form der Eheschließung
(1)Absatz eins,Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Absatz 2,Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
Anmerkung
1. Zur Trauung siehe § 47 PStG,
BGBl. Nr. 60/1983.
2. Die Nichteinhaltung der Form begründet die Nichtigkeit der Ehe (siehe § 21).
Schlagworte
Trauung, Personenstandsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024727
Alte Dokumentnummer
N2193811060S