Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 17

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 17

Form der Eheschließung

  1. Absatz eins,Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
  2. Absatz 2,Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

Anmerkung

1. Zur Trauung siehe § 47 PStG, BGBl. Nr. 60/1983.
2. Die Nichteinhaltung der Form begründet die Nichtigkeit der Ehe (siehe § 21).

Schlagworte

Trauung, Personenstandsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024727

Alte Dokumentnummer

N2193811060S

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