Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Text

Paragraph 17

Form der Eheschließung

  1. Absatz eins,Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
  2. Absatz 2,Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.