Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 131

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Beachte

Die Bestimmung bildete die Rechtsgrundlage für die Erlassung der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Sie ist auf Grund der Änderung der Verfassungslage nunmehr gegenstandslos.

Text

Paragraph 131

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, soweit erforderlich, zu ändern und zu ergänzen, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen, sowie Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024872

Alte Dokumentnummer

N2193811179S

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