Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938
BG
Paragraph 131
01.08.1938
25.04.2017
EheG
20/02 Familienrecht
Die Bestimmung bildete die Rechtsgrundlage für die Erlassung der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Sie ist auf Grund der Änderung der Verfassungslage nunmehr gegenstandslos.
Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, soweit erforderlich, zu ändern und zu ergänzen, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen, sowie Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.
26.04.2017
10001871
NOR12024872
N2193811179S