Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ehegesetz § 10

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Adoption

Paragraph 10,

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.

Anmerkung

1. Eine dem Verbot des § 10 zuwider eingegangene Ehe ist weder nichtig noch aufhebbar.
2. Zur Annahme an Kindes statt siehe §§ 191 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40270603

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P10/NOR40270603

Navigation im Suchergebnis