Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Binnenschiffahrtssachen – Verfahren
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1940
Außerkrafttretensdatum
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 3Paragraph 3
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung über die Zuständigkeit ist zuständig:
Fall des § 1 Nr. 1 nur das Gericht, in dessen Bezirk sich der Vorfall ereignet hat;Fall des Paragraph eins, Nr. 1 nur das Gericht, in dessen Bezirk sich der Vorfall ereignet hat;
Fall des § 1 Nr. 2 nur das Gericht des Erfüllungsorts;Fall des Paragraph eins, Nr. 2 nur das Gericht des Erfüllungsorts;
Fall des § 1 Nr. 3 nur das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung bewirkt oder die Hilfe geleistet worden ist.Fall des Paragraph eins, Nr. 3 nur das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung bewirkt oder die Hilfe geleistet worden ist.
(2)Absatz 2,Hat sich die den Anspruch begründende Tatsache auf einem Binnengewässer zwischen zwei deutschen Ufern ereignet, so sind die Schiffahrtsgerichte beider Ufer zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018
Gesetzesnummer
10011231
Dokumentnummer
NOR12144653
Alte Dokumentnummer
N9193712353I