Absatz eins,Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung über die Zuständigkeit ist zuständig:
- Sub-Litera, i, mFall des Paragraph eins, Nr. 1 nur das Gericht, in dessen Bezirk sich der Vorfall ereignet hat;
- Sub-Litera, i, mFall des Paragraph eins, Nr. 2 nur das Gericht des Erfüllungsorts;
- Sub-Litera, i, mFall des Paragraph eins, Nr. 3 nur das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung bewirkt oder die Hilfe geleistet worden ist.