Bundesrecht konsolidiert

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Dienstordnung – Allgemeiner Teil § 14

Kurztitel

Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 215/1935

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1938

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 14

In allen Fragen, in denen sich die gegenseitigen Arbeitsgebiete berühren, hat das Gesundheitsamt mit den Kreis- und Gemeindebehörden enge Fühlung zu halten. Diese können das Gesundheitsamt unmittelbar um gutachtliche Äußerungen ersuchen. Das Gesundheitsamt soll von ihnen zu örtlichen Besichtigungen, bei denen gesundheitliche Verhältnisse geprüft werden, eingeladen werden und sie seinerseits zu solchen einladen.

Schlagworte

Kreisbehörde


Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129501

Alte Dokumentnummer

N8193537671L

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