Dienstordnung – Allgemeiner Teil
dRGBl. römisch eins S 215/1935
römisch fünf
Paragraph 14
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
In allen Fragen, in denen sich die gegenseitigen Arbeitsgebiete berühren, hat das Gesundheitsamt mit den Kreis- und Gemeindebehörden enge Fühlung zu halten. Diese können das Gesundheitsamt unmittelbar um gutachtliche Äußerungen ersuchen. Das Gesundheitsamt soll von ihnen zu örtlichen Besichtigungen, bei denen gesundheitliche Verhältnisse geprüft werden, eingeladen werden und sie seinerseits zu solchen einladen.
Kreisbehörde
06.09.2017
10010218
NOR12129501
N8193537671L